Seien es die Highlights der glamourösen Weihnachtsfeier, des erfolgreich absolvierten Firmenlaufs oder das Porträt eines Teammitglieds auf der Firmenwebsite: Regelmässig nutzen Unternehmen Fotos oder Filmaufnahmen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Werbe- und Imagezwecken auf der eigenen Homepage oder auf Social-Media-Plattformen. Dies ist jedoch nicht ohne rechtliche Grundlage möglich. Das Interesse eines Unternehmens, sich mit Bildern von Mitarbeitenden im Internet zu präsentieren, findet seine Grenze im allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mitarbeitenden.
Unternehmenswebsite
Bei Personenabbildungen auf der Unternehmenswebsite ist zu differenzieren. Bei der Veröffentlichung von typischen Portraitfotos auf der Seite «Unser Team» wird es auch auf die unternehmerische Tätigkeit ankommen. In manchen Branchen ist die Aussendarstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers. Auch die Funktion im Unternehmen kann relevant sein: Arbeitet jemand zum Beispiel im Kundendienst, im Einkauf, im Verkauf oder im Aussendienst, kann das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers schwerer wiegen. Sind Sie hingegen im Innendienst tätig und haben kaum Kundenkontakt, kann Ihr Interesse am Schutz Ihrer Privatsphäre grösser sein. Auch bei der Veröffentlichung von Fotos einer firmeninternen Weihnachtsfeier überwiegt in der Regel das Interesse der betroffenen Person an der Nichtveröffentlichung.
Intranet
Bei der Veröffentlichung von Personenfotos im Intranet eines Unternehmens wird man in der Regel von einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers ausgehen können. In diesem Fall wird die Zusammenarbeit innerhalb des Unternehmens erleichtert und die Sicherheit (kein Zutritt betriebsfremder Personen etc.) erhöht. Das Interesse des Unternehmens wiegt daher schwerer als allfällige Nachteile, die eine betroffene Person durch die Veröffentlichung ihres Bildes im Intranet erleiden könnte.
Marketing
Die Verwendung von Personenfotos zu Werbezwecken bedarf in jedem Fall der Einwilligung. Sollen Fotos einer betroffenen Person beispielsweise für Marketingmaterial verwendet werden oder in einem Werbevideo erscheinen, sollte das Unternehmen in jedem Fall eine Einwilligung einholen. An diese Einwilligung werden konkrete Anforderungen gestellt: So ist sie nur zulässig, wenn sie freiwillig erfolgt. Eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis kann nur dann freiwillig sein, wenn der Arbeitnehmer eine Wahlmöglichkeit hat und ihm keine Konsequenzen drohen, wenn er die Einwilligung verweigert. Hier ein einfaches Beispiel für eine solche Einwilligung: _________________________________________________________________
Adresse «musterfirma»
Hiermit erkläre ich mich einverstanden, dass Foto`s oder Filmaufnahmen von mir mit meinem Wissen aufgenommen und abgespeichert und für folgenden Zweck ohne Kostenfolge verwendet werden dürfen: – Veröffentlichung auf der Webseite www.musterfirma.ch – Veröffentlichung auf der Webseite via Facebook und LinkedIn Fotos und Videos werden nicht für andere Projekte eingesetzt oder weiterverkauft. Aus technischen Gründen ist es aber nicht ausgeschlossen, dass Fotos oder Videos von der Webseite heruntergeladen werden können (Screenshots etc.) Eine Haftung durch «musterfirma» ist für solche Fälle ausdrücklich ausgeschlossen. Ich bin mir darüber im Klaren, dass Fotos oder Videos im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden können. Dieses Einverständnis ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Es gilt ansonsten zeitlich unbeschränkt bzw. bis zum Auflösen der Webseite. Datum / Ort Unterschrift der einverständnisgebenden Person Datum / Ort Unterschrift der Webseitenbetreuer __________________________________________________
Erfahren Sie mehr im unverbindlichen «20 Minuten Gespräch» direkt in meinen Kalender gebucht.